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AGB

asClean Gebäudereinigung
Königsberger Str.234a
40231 Düsseldorf

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Der Geschäftspartner erklärt sich mit den Geschäftsbedingungen der Firma asClean Gebäudereinigung einverstanden, sobald er von der Dienstleistung des Unternehmens Gebrauch macht oder Leistungen bezieht. Einverständniserklärung erfolgt mit der Abnahme einer oder mehrerer Leistungen vom Unternehmen.
2. Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das Unternehmen sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.
5. Für die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen oder sich ändernden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen die Preise der erteilten oder bestehenden Reinigungsaufträge entsprechend geändert. Bei einer solchen begründeten Preiserhöhung besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
6. Bei vorüber gehenden Flächeneinschränkung, aufgrund von Bauarbeiten etc., ist keine Preisreduktion möglich.
Nichtwasserlösliche Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs etc., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Speziallösungsmitteln behandelt werden und können nur auf Regiebasis verrechnet werden. Reinigungen von ekelerregenden Verschmutzungen werden extra verrechnet.
7. Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.


§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 14 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung.
3. Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung und auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.
4. In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der asClean Gebäudereinigung gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
5. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung
noch auf Kürzung der Rechnung.
6. Die im Angebot oder Auftrag festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise im entsprechenden Umfang.
7. Aufgrund Ereignissen, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragsannahme oder Angebotsstellung nicht vorhersehen konnte, z.b. stark gestiegene Zulieferkosten wie Material, Chemie, Energiekosten und Kraftstoffen werden die Mehrkosten zum Angebotspreis hinzugerechnet und sind vom Leistungsempfänger zu zahlen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche nötigen Maßnahmen
rechtzeitig informieren.
8. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 4 Lieferzeiten- und Leistungserbringung
1. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn es den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Die Reinigung erfolgt fachgerecht und bei schonender Behandlung. Art und Weise der Ausführung bleiben dem Auftragnehmer überlassen.


§ 5 Abnahme, Gefahrübergang und Gewährleistung
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
2. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
3. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise, spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw.
Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.
6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
Ersatzansprüche, gleich welcher Art, können aufgrund verspäteter Ausführung oder Auslieferung nicht hergeleitet werden.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch das Unternehmen liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.


§ 7 Zahlungen
1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.M. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
3. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit je 5,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
6. Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
7. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch trotz Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten.


§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
2. Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn das Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
3. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht
unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
4. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Auftragnehmer behält sich vor, Gegenstände, bei denen Schäden erkennbar oder zu erwarten sind, unbearbeitet zurückzuweisen. Insbesondere kann keine Haftung für Schäden übernommen werden, die durch die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. ungenügende Festigkeit, Farbunechtheit, verborgene Mängel, unsachgemäße frühere Behandlung und dergleichen entstehen.


§ 9 Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen
1. Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten sind die ermittelten Flächen in qm. Bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite. Wahlweise kann ein Pauschalpreis auf die angegebene Leistung angegeben werden.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
4. Zur Unterhaltsreinigung wird ein Monatspauschalbetrag ermittelt. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
5. Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt falls nicht anders vereinbart.
6. Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie ggf. eine  Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.

§ 10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf sechs Monate festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird oder anderweitig vereinbart ist.
2. Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner hat das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 50% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Dem Unternehmen steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
3. Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Unternehmen mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in Abs.2. bezifferten Umfang.
4. Sollte zwischen den Geschäftspartnern kein Vertrag im Sinne des Reinigungsvertrages abgeschlossen worden sein, gilt die Regelung aus §10 Abs.1.


§ 11 Obliegenheiten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung, berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
2. Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumen, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Sämtliche Schlüssel müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
3. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden – wenn nicht anders vereinbart - nur geräumte und frei Zugängliche gereinigt.
4. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.


§ 12 Vertraulichkeitsvereinbarung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
a) (2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit der Zusammenarbeit mitgeteilt werden. Alle Mitarbeiter beider Vertragsparteien sind hierrüber informiert und haben hierzu eine Erklärung unterzeichnet. Diese enthält unter anderem solche oder ähnlich formulierte Details. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Verschwiegenheit über die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten zu wahren. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Verschwiegenheit über Dinge, die Sie während der Ausübung Ihrer Tätigkeit beim Kunden erfährt zu wahren. Hierzu gehören Passwörter, Alarmcodes und andere Sicherheitsrelevante Aspekte, sowie alle anderen Informationen vom und über den Kunden.


§ 13 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig,
EDV-technisch gespeichert und verwaltet werden.


§ 14 Sonstiges
1. Verpackungen sind gemäß der Verpackungsordnung zu entsorgen. Verpackungen, deren Rücknahme nicht geregelt ist, werden von dem Unternehmen nur angenommen, wenn sie frei Hof angeliefert werden.
2. Das Unternehmen ist berechtigt seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner des Unternehmens, zu übertragen.
3. Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.


§ 15 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.


§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 


Stand: Mai 2022

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